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   BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09   

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https://dejure.org/2009,7288
BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09 (https://dejure.org/2009,7288)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2009 - 1 StR 451/09 (https://dejure.org/2009,7288)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09 (https://dejure.org/2009,7288)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 9
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
  • BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95

    Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
  • BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung;

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
    Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen.
  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 394/03

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 449/10

    Aufklärungspflicht und Verständigung (unterbliebene Belehrung über die

    Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und Verstoßes gegen das BtMG als Ergebnis einer Verständigung (§ 257c StPO) nach Auflösung einer früher gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und teilweiser Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; aus den übrigen Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe wurde eine weitere Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 9 mwN).
  • BGH, 01.08.2017 - 4 StR 231/17

    Eigene Entscheidung in der Sache (Anwendung auf den Anrechnungsmaßstab eins zu

    Der Senat kann den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da vorliegend nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 StR 137/07 - mwN; Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 5 RVs 3/14

    Zwingende Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei Vorliegen der

    Die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sondern sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen - gegebenenfalls auch mit anderen früheren Vorverurteilungen - zusammengeführt werden müssen (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 9 ; NStZ 2007, 28, 29).
  • KG, 19.01.2010 - 2 Ws 556/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zuständigkeit bei mehreren zu bildenden

    In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359; BGH NStZ-RR 2010, 9; …
  • KG, 19.01.2010 - 1 AR 1858/09

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen

    In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359 ; BGH NStZ-RR 2010, 9 ; BayObLGSt 1955, 152).
  • OLG Hamm, 07.10.2013 - 5 RVs 86/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Zäsurwirkung der früheren Gesamtstrafe

    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, unter den dort geregelten Voraussetzungen in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sondern sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen- ggfs. auch mit anderen früheren Vorverurteilungen - zusammengeführt werden müssen (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 9 ; NStZ 2007, 28, 29).
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